Beschluss des BGH nach § 45b PStG

Trans* und der § 45b PStG

Die Woche beginnt nicht gut für Trans*Menschen, die eine Personenstands- und Namensänderung nach § 45b PStG machen wollen, seit das Urteil des BGH in den Amtsstuben angekommen ist.

Fallstrick § 45b PStG

Nach dem Urteil des BGH sind die ersten Rückabwicklungen im Gange. Das bedeutet, dass eine Personenstands- und Namensänderung nach § 45b PStG für ungültig erklärt wird. Ob nun auch die Verfahrenskosten den Betroffenen aufgebürdet wird, bleibt abzuwarten.

Persönlich habe ich nicht mal mit einer Handvoll Betroffenen erlebt, dass in Hanau eine Personenstands- und Namensänderung nach § 45b PStG durchgeführt wurde. Grund der Ablehnungen war in den meisten Fällen immer, dass nicht überzeugend eine “Variante der Geschlechtsentwicklung” den StandesbeamtInnen vermittelt wurde, ÄrztInnen dem Standesamt mehr erzählen als sie müssen.
Dass sie sich damit auf ganz dünnen Eis bewegen (Stichwort: Ärztliche Schweigepflicht) scheint ihnen nicht bewusst zu sein, zumal ohne Erlaubnis des Patienten keine Erläuterungen die Seiten wechseln dürfen.
Wenn wir, die Trans*Berater_innen Euch erklären, worauf es bei einer Personenstands- und Namensänderung nach § 45b PStG ankommt, dann macht es doch so und fangt nicht an, nach eigenem Kopf das durchziehen zu wollen. Den BeamtInnen im Standesamt ist es letztendlich egal, wie und als was Ihr das Zimmer verlasst.

Jeder ist seines Glückes Schmied, aber wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist es in der Regel zu spät (Fledermausgeschichten ausgenommen). Hinterher hilft kein Jammern und Klagen. Die StandesbeamtInnen sind nun sensibilisiert, wenn das Thema auf sie zukommt. Das war zu Beginn noch anders. Bedankt Euch beim christlichen Heimatministerium, bei der sozialen Demokratie, dass das TSG noch immer gilt – trotz gegenteiliger Rechtsprechung.

Zusammen können wir noch versuchen nach einer Ablehnung den Amtsbescheid zu korrigieren, aber die Chancen dafür sind verschwindend gering, was noch optimistisch ausgedrückt ist.

Also liebe Trans* und andere, es bleibt als einzige Lösung das TSG, der lange und beschwerliche Weg, bis gesetzlich eine andere Reglung für Trans* und andere in Kraft tritt.

Personen, die eine “Variante der Geschlechtsentwicklung” vorweisen können, und nur diese (Inter*), können nach dem BGH-Urteil weiterhin nach § 45b PStG eine Personenstands- und Namensänderung beantragen. Eine gefühlte Intersexualität fällt nicht darunter (Non-binär/Genderqueer/Genderfluid).


Update 16.06.2020
#queer #transrightarehumanright

Verfassungsbeschwerde für selbstbestimmten Geschlechtseintrag

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte will durchsetzen, dass Menschen einen unzutreffenden Geschlechtseintrag auch ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung ändern lassen können. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. (Deutschlandfunk)


Weiterführende Links:
Transsexuellengesetz
Personenstandsgesetz (PStG) § 45b

Informationsseite zum Personenstandsgesetz §45b

aktualisiert am 25.01.2022

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