Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Menschen berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der BGH in einem Beschluss vom 22. April klar.
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Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Menschen berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der BGH in einem Beschluss vom 22. April klar.