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10. April 2025
BLOG

Gesetz über die Selbstbestimmung

Gesetz über die Selbstbestimmung
10. April 2025
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Bundesministerium

SBGG
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

 

Mit der gesetzlich verbrieften Selbstbestimmung haben einige Institutionen ihre Probleme. Manche verweigern gar das verbriefte Recht auf Selbstbestimmung und schieben technische Gründe vor, um nicht aktiv zu werden. Gründe, die da wären, sind vielfältig, werden aber hauptsächlich der IT angelastet: „Die Software gibt das nicht her.“

Blödquatsch!

Nicht der Bequemlichkeit der Institutionen muss Folge geleistet werden, sondern das Recht auf Selbstbestimmung. Dann müssen eben Ämter, Schulen etc. dafür Sorge tragen, dass die eingesetzte Verwaltungssoftware ein Update bekommt. Und auch das ist möglich, nicht gesetzwidrig: Zeugnisse können auch von Hand geändert bzw. auf den neuen Namen neu ausgestellt werden.

Auszug

Was folgt für sonstige Dokumente, etwa Zeugnisse, Verträge etc.?

· Personen, die ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen geändert haben, können verlangen, dass bestimmte Dokumente, die Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten, mit den geänderten Angaben neu ausgestellt werden. 

· Dazu gehören unter anderem Zeugnisse, Ausbildungs- oder Dienstverträge, Führerscheine, Zahlungskarten sowie weitere damit vergleichbare Dokumente. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Dokumente handelt, die auch zur Aushändigung an die Person bestimmt sind – also nicht etwa rein interne Geschäftsunterlagen. Ebenso muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.

· Das Verlangen muss gegenüber der Person, Behörde oder Stelle geltend gemacht werden, die das Dokument ausgestellt hat oder zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist. Dies sind beispielsweise die Schule oder Hochschule für die Zeugnisse, der Arbeitgeber bei Ausbildungs- oder Dienstverträgen, der Vermieter bei Mietverträgen oder das Kreditinstitut bei Zahlungskarten.

· Die Kosten für die Neuausstellung der Dokumente sind durch den Betroffenen zu tragen, allerdings dürfen diese nicht unangemessen hoch sein.


Dazu ein Auszug aus einer Rechtsprechung, denn viele Unternehmen haben noch nicht verinnerlicht, dass es das SBGG gibt, dem auch sie Folge leisten müssen. Da hilft kein zetern und heulen.

Antidiskrimminiungsstelle

Rechtsprechung

Das Landgericht Frankfurt a. M. urteilte wie nachstehend zugunsten einer nicht-binären Person
(Urteil vom 3. Dezember 2020, Aktenzeichen: 2-13 O 131/20).

Diese könne aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch gegenüber einem Eisenbahnunternehmen ableiten, bei der Nutzung des Angebots nicht zwischen einer männlichen oder weiblichen Anrede wählen zu müssen. Vielmehr müsse die Wahlmöglichkeit einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen.

Auch in der Kommunikation mit der klagenden Person und bei Speicherung ihrer Daten sei eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen – und dies unabhängig davon, ob die betroffene Person ihren Personenstand formal geändert habe oder nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wozu das Unternehmen die Zuordnung „Herr“ oder „Frau“ benötige, denn das Geschlecht der Kund*innen sei für die Dienstleistung völlig unerheblich.

Es bestehe die einfache Möglichkeit, eine Anrede über die Grußformel „Guten Tag“ zu schaffen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede gänzlich zu verzichten. (Auszug Ende)

Am Ende der Hinweis: Das verklagte Unternehmen sucht derzeit Lokführer*innen auf große Plakatwänden in noch größeren Bahnhofshallen (siehe Hauptbahnhof in Frankfurt am Main/Bild wird nachgereicht).

Geht doch. :o)

PS: Mit Textauszügen des Bundesinnenministeriums und der Antidiskriminierungsstelle.

weiterführender Link: SBGG §10

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