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21. Juni 2024
Wissenswertes

Das Selbstbestimmungsgesetz (Update)

Das Selbstbestimmungsgesetz (Update)
21. Juni 2024
Wissenswertes

Am 21. Juni 2024 wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung (Selbstbestimmungsgesetz/SBGG) in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag unkompliziert und ohne bürokratische Hürden ändern zu lassen. Durch diese Neuerung wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte gestärkt und die gesellschaftliche Akzeptanz von Trans- und nicht-binären Personen gefördert.

(Fakten zum SBGG)

Das Selbstbestimmungsgesetz trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen. Es regelt ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister ermöglicht wird. Dennoch ist das SBGG ein wichtiger Schritt hin zu mehr Gleichberechtigung und Anerkennung der Vielfalt geschlechtlicher Identitäten in Deutschland.

Sven Lehmann zum Selbstbestimmungsgesetz
Sven Lehmann zum Selbstbestimmungsgesetz (Bild: bmfsfj.de)

Sven Lehmann:

„Es war ein langer Weg, umso mehr freue ich mich, dass das Selbstbestimmungsgesetz nun schwarz auf weiß im Bundesgesetzblatt steht. Damit steht der Abschaffung des veralteten und demütigenden Transsexuellengesetzes nichts mehr im Wege.

Jetzt müssen die Standesämter die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ab dem 01. August Anmeldungen sowie ab dem 01. November Erklärungen entgegennehmen zu können. Viele transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen warten seit Jahren auf die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ohne psychiatrische Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren korrigieren zu können. Ich gehe davon aus, dass viele den frühestmöglichen Termin nutzen wollen, um endlich in ihrem richtigen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf Anerkennung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht wurde transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen jahrzehntelang verweigert. Damit wird nun endlich Schluss sein.“

Sven Lehmann, Beauftragter für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt
(Queer-Beauftragter der Bundesregierung)

Hintergrundwissen zum Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz, das das teils verfassungswidrige Transsexuellengesetz von 1980 ablöst, stellt einen großen Fortschritt für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen dar. Dieses Gesetz ermöglicht es ihnen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern – ohne die Notwendigkeit psychiatrischer Gutachten oder langwieriger Gerichtsverfahren.

Die Korrektur des Geschlechtseintrags muss mindestens drei Monate vor dem Termin beim Standesamt angemeldet werden und wird nach dem Termin sofort wirksam. Für eine erneute Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten, die bestätigen müssen, dass eine entsprechende Beratung stattgefunden hat. Sollte diese Zustimmung verweigert werden, kann ein Familiengericht die Entscheidung im Interesse des Kindeswohls treffen. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter:innen die Erklärung abgeben und ebenfalls eine Beratung bestätigen.

Dieses Gesetz, das nach über einem Jahrzehnt endlich einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachkommt, ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber kein Anlass zum Feiern. Es bleibt noch viel zu tun, um die Rechte und die Selbstbestimmung aller Menschen vollständig zu gewährleisten. (Anika F.)

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Nachtrag, 02. Juli 2024:

Menschenrechte in Deutschland: Von Lücken und Lösungsansätzen



Nachtrag 24.07.2024

Fakten zum Selbstbestimmungs­gesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Es ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen zu ändern.

Ab dem 01.08.24 kann man bei jedem Standesamt anmelden, dass man seinen Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern möchte. Frühestens drei Monate später kann dann die Erklärung abgegeben werden. Anmeldung und Erklärung erfolgen beim gleichen Standesamt. (weitere Fakten)

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▪ Zertifizierte psychosoziale (peer) Trans*Berater:in
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